1.1 Unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht

Laut §1 Abs 1 EStG sind nur natürliche Personen – Menschen – einkommenssteuerpflichtig. Die juristischen Personen, zum Beispiel Kapitalgesellschaften müssen nie Einkommenssteuer bezahlen sondern Körperschaftssteuer (Kapitel 14)

Es gibt zwei Arten von Einkommenssteuerpflicht in Österreich: beschränkte und unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht.

§1 Abs 2 EStG nennt die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht. Diese sind:

  • Die Person muss ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder
  • Die Person muss einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.  Dieser Aufenthalt muss länger als 6 Monate sein  

Achtung! Wenn eine natürliche Person in Österreich einen Zweitwohnsitz hat und sie diesen Wohnsitz weniger als 70 Tage am Stück nutzt, dann muss sie Aufzeichnungen über die Länge ihres Aufenthalts im Zweitwohnsitz führen. Wenn sie das nicht tut, kann der Staat nicht wissen, wie lange sie sich an ihrem Zweitwohnsitz aufgehalten hat. Somit wird diese Person automatisch unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Österreich. In den anderen Fällen ist die Person beschränkt einkommenssteuerpflichtig. (Kapitel 1.2)

Die Wohnsitz- und Aufenthaltsregelungen befinden sich im §26 BAO:

  • Wohnsitz: Gemäß §26 Abs 1 BAO: gelten die Unterkünfte nur dann als Wohnsitz, wenn die Innehaber (Mieter, Benutzer) diese langfristig bzw. dauerhaft benutzen wollen. Das heißt, dass die kurzfristigen Unterkünfte, sowie Hotel, AirBnB, nicht als Wohnsitz gelten.
  • Aufenthalt: Gemäß §26 Abs 2 BAO beginnt der Aufenthalt mit der physischen Präsenz und der Absicht zum dauerhaften Aufenthalt.

Beispiel: Mara kommt am 1.1.2015 in Wien an – mit der Absicht einen Job zu finden – und übernachtet in einem Hotel. Am 20.1.2015 findet sie eine kleine hübsche Wohnung im 8. Bezirk. Am 1.2.2015 beginnt sie mit der gefundenen Arbeit.

In diesem Fall, gilt das Hotelzimmer nicht als ein Wohnsitz aber da die Absicht des dauerhaften Aufenthaltes und physische Präsenz ab 1.1.2015 gegeben ist, ist sie mit der Ankunft am 1.1.2015 unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich

Wenn jemand in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, dann gilt das Welteinkommensprinzip. Das heißt, dass die Person für ihr gesamtes Einkommen (egal wo sie ihre Einkünfte erzielt) steuerpflichtig ist.

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