1.2 Beschränkte Einkommenssteuerpflicht

Beschränkt einkommenssteuerpflichtig sind die Menschen, die weder einen Hauptwohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. 

Wenn man beschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, dann muss man prüfen, was für Einkünfte die Person erzielt. Das heißt, dass den beschränkt einkommenssteuerpflichtigen Menschen nur bestimmte Einkünfte unterliegen. Diese Einkünfte sind im §98 Abs 1 EStG geregelt.

Im Gegenteil zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht haftet der steuerpflichtige nur territorial. Man spricht hier vom Territorialprinzip. Die natürlichen Personen sind am Ort ihrer Tätigkeitserfüllung steuerpflichtig.

Beispiel: Stefan, der in der Slowakei wohnt und arbeitet, hat eine Wohnung in Niederösterreich. Er vermietet diese Wohnung seit mehreren Jahren und ermittelt eine Einkunft in Höhe von 10.000 Euro. Da er in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er in Österreich beschränkt steuerpflichtig.

Laut §98 Abs 1 Z6 EStG ist die Vermietung eines inländischen unbeweglichen Gegenstandes in Österreich einkommenssteuerpflichtig. Da er in der Slowakei unbeschränkt und in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist, muss von dem DBA – Doppelbesteuerungsabkommen – abgeklärt werden, welches Besteuerungsrecht zur Anwendung kommt!

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