Trifft zu, wenn die Gegenleistung des Erwerbs weniger oder genau 30% des Grundstückswertes ausmacht. ( §7 Abs 1 lit a TS 1)
Die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Erwerben ist der Grundstückswert.
Beispiele: Schenkungen, Erbe
Achtung! Der Einheitswert und die Anschaffungskosten sind für die Berechnung der Versteuerung irrelevant.
Die Steuersätze für den unentgeltlichen Erwerb betragen:
- für die ersten 250.000 Euro: 0,5%
- für die nächsten 150.000 Euro: 2%
- alles darüber hinaus: 3,5%
Steuerschuldner bei Schenkungen und beim Vererben ist in jedem Fall der Erwerber.
Steuerschuldner beim Kauf zu einem Preis, der mehr als 30% ausmacht, ist sowohl der Erwerber als auch der bisherige Eigentümer.