11.1 Unentgeltlicher Erwerb

Trifft zu, wenn die Gegenleistung des Erwerbs weniger oder genau 30% des Grundstückswertes ausmacht. ( §7 Abs 1 lit a TS 1) 

Die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Erwerben ist der Grundstückswert. 

Beispiele: Schenkungen, Erbe 

Achtung! Der Einheitswert und die Anschaffungskosten sind für die Berechnung der Versteuerung irrelevant. 

Die Steuersätze für den unentgeltlichen Erwerb betragen: 

  • für die ersten 250.000 Euro: 0,5%
  • für die nächsten 150.000 Euro: 2%
  • alles darüber hinaus: 3,5%

Steuerschuldner bei Schenkungen und beim Vererben ist in jedem Fall der Erwerber.

Steuerschuldner beim Kauf zu einem Preis, der mehr als 30% ausmacht, ist sowohl der Erwerber als auch der bisherige Eigentümer. 

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