Trifft zu, wenn die Gegenleistung des Erwerbs mehr als 70% des Grundstückswertes ausmacht. ( §7 Abs 1 lit a TS 3)
Die Bemessungsgrundlage bei entgeltlichen Erwerben ist der Kaufpreis.
Beispiel: Kauf
Der Steuersatz für den entgeltlichen Erwerb beträgt 3,5%.
Steuerschuldner ist sowohl der Erwerber als auch der bisherige Eigentümer des Grundstückes.