11.3 Die anderen Fälle

Der teilentgeltliche Erwerb: 

Trifft zu, wenn die Gegenleistung des Erwerbs mehr als 30%, aber weniger als 70% des Grundstückswertes ausmacht. In so einem Fall muss aufgeteilt werden, welche Teile entgeltlich und welche unentgeltlich erworben wurden, um diese mit den jeweiligen Steuersätzen verrechnen zu können. 

Die Anteilsvereinigungen und Umgründungen:

Trifft zu, wenn mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen (darin inbegriffen die Grundstücke) einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft übertragen werden. 

Der Steuersatz bei Anteilsvereinigungen und Umgründungen beträgt 0,5%. 

Beispiel: Erwerb von 100%igen GmbH Anteilen durch eine AG, in der sich ein Grundstück im Wert von 100.000 befindet. 

Der stiftungseingangssteueräquivalenter Erwerb

§7 Abs 2 GrEStG Der Äquivalenzbetrag beträgt 2,5%

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