2.6 Bilanzierungsverbote

Im Rahmen der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung ist nicht nur geregelt, was bilanziert werden muss oder darf, sondern auch, was ausdrücklich nicht in der Bilanz erscheinen darf. Solche Regelungen nennt man Bilanzierungsverbote. Sie dienen vor allem dem Schutz der Gläubiger und stehen im engen Zusammenhang mit dem Vorsichtsprinzip.

Ein zentrales Bilanzierungsverbot findet sich in § 197 Abs 1 UGB. Demnach dürfen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens oder mit der Beschaffung von Eigenkapital stehen, nicht aktiviert werden. Das bedeutet, sie dürfen nicht als Vermögenswert auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden, selbst wenn dafür tatsächlich finanzielle Mittel aufgewendet wurden. Stattdessen sind diese Ausgaben als Aufwand zu verbuchen und vermindern somit unmittelbar den Periodenerfolg. Diese Einschränkung verhindert, dass Positionen mit unklarem zukünftigen Nutzen das Vermögen künstlich aufblähen.

Noch strenger ist § 197 Abs 2 UGB, der ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände vorsieht. Hierzu zählen beispielsweise intern entwickelte Marken, Kundenlisten, Software oder Verfahren, sofern sie nicht käuflich erworben, sondern vom Unternehmen selbst erstellt wurden. Obwohl diese immateriellen Werte betriebswirtschaftlich durchaus von Bedeutung sein können, gelten sie bilanziell nicht als aktivierungsfähige Vermögensgegenstände. Es ist also nicht zulässig, sie auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Auch dies entspricht dem Vorsichtsprinzip, da der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen solcher Werte schwer objektiv messbar und oft mit hoher Unsicherheit behaftet ist.Diese Bilanzierungsverbote stehen im Gegensatz zu bestimmten Aktivierungspflichten, wie sie etwa im Umlaufvermögen gelten. Hier ist ein Außenmaßstab entscheidend – also eine objektive Marktbewertung oder die klare wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Vermögensgegenstand. Während bei erworbenen Wirtschaftsgütern ein zuverlässiger Marktwert existiert, ist das bei intern entwickelten immateriellen Werten meist nicht der Fall. Genau hier greift das Vorsichtsprinzip: Unsichere Werte bleiben aus der Bilanz ausgeschlossen, um die Aussagekraft und Verlässlichkeit des Jahresabschlusses zu sichern.

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