12.1 Abziehbare Beträge

Diese Beträge können nach der Ermittlung der Einkommenssteuerschuld abgezogen werden.

Achtung! Die Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (Kapitel 11) werden vor der Ermittlung der Einkommenssteuerschuld abgezogen.

Von der gesamten Einkommenssteuerschuld abziehbar sind:

  • Familienbonus Plus §33 Abs 2 Z 1 EStG:
    • pro Kind (bis vollendetem 18. Lebensjahr) pro Monat kann 125 Euro abgezogen werden
    • pro Kind (ab vollendetem 18. Lebensjahr) pro Monat kann 41,68 Euro abgezogen werden
    • ausgeschlossen sind die Kinder, die sich dauerhaft nicht in Österreich aufhalten
    • dieser Betrag kann zwischen Ehepartnern geteilt werden – bedeutet, dass entweder beide Ehepartner die Hälfte abziehen dürfen oder ein Ehepartner alles und der andere nichts
      • ausnahmsweise kann eine 90/10% Aufteilung erfolgen
    • die Eltern, die einen Anspruch auf Familienbonus Plus hätten aber geringe (maximal 250 Euro) bis keine Steuerschuld haben, dürfen einen Anspruch auf Kindermehrbetrag beantragen und bis 250 Euro erstatten
  • Alleinverdienerabsetzbetrag §33 Abs 4 Z 1 EStG
    • Alleinverdiener in einer Ehe oder eingetragene Partnerschaft (wobei der/die Partner/in nicht mehr als 6.000 Euro in einem Kalenderjahr erzielt) dürfen für ein Kind 494 Euro, für zwei Kinder 669 Euro und für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 Euro abziehen
    • Alleinverdiener haben auch einen Anspruch auf Kindermehrbetrag
  • Alleinerzieherabsetzbetrag §33 Abs 4 Z 2 EStG
    • Alleinerzieher dürfen für ein Kind 494 Euro, für zwei Kinder 669 Euro und für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 Euro abziehen
    • Alleinerzieher haben auch einen Anspruch auf Kindermehrbetrag

Beispiel – Fortsetzung: Ben verdient 50.000 Euro (brutto) nach der Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Er hat ein Kind – Marlo, der 6 Monate alt ist. Seine Frau ist immer noch in Karenz und erzielt keine Einnahmen.

Wir haben schon festgestellt, dass Ben eine Steuerschuld von 13.930 Euro hat. Von diesem Betrag darf er:

  • Familenbonus Plus (125 x 6) = 750 Euro
  • Alleinverdienerbetrag = 494 Euro
  • Alleinerzieherbetrag kann er nicht abziehen
  • Auf Kindermehrbetrag hat er keinen Anspruch, da seine Steuerschuld mehr als 250 Euro beträgt

Insgesamt darf er 1.244 Euro (750 + 494) von seiner Steuerschuld abziehen. Dann beträgt seine Endsteuerschuld: 12.686 Euro

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